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§ 22 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 22 Steueraufsicht



(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Verarbeitung, die Verwendung und die Einfuhr von Bier sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 12 Abs. 6 und § 18 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der Steueraufsicht. Die Herstellung von Bier mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol und weniger unterliegt ebenfalls der Steueraufsicht.

(2) Bier kann über die in § 215 Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn es ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Verwendung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, daß es

1.
sich im Steueraussetzungsverfahren befindet oder

2.
ordnungsgemäß versteuert wurde oder zur Versteuerung ansteht.

§§ 215, 216 Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

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