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§ 25 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 25 Durchführung



(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
für die Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren,

2.
in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung oder der Zulassung zum Bezug unter Steueraussetzung geringere Anforderungen zu stellen und für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange nicht gefährdet sind,

3.
die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,

4.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesondere die Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres und das Verfahren bei Aufnahme und Beendigung der Brautätigkeit zu regeln,

b)
Bestimmungen zu § 11 Abs. 1 bis 3 zu treffen, insbesondere das Versandverfahren näher zu regeln,

c)
Verfahrensvorschriften zur Ausfuhr (§ 14) und zum Versandhandel (§ 18) zu erlassen,

5.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), insbesondere deren Titel III,

a)
das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren nach § 12 zu regeln und dabei für regelmäßig und häufig wiederkehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorzusehen,

b)
sonstige Bestimmungen zu § 12 Abs. 1 bis 6, insbesondere zum Verfahren der Zulassung und der Steuererklärung, zu erlassen und dabei zur Verfahrensvereinfachung Erleichterungen für die Aufnahme von Bier in den Betrieb eines berechtigten Empfängers zuzulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind,

6.
die Art sowie das Verfahren für die in den §§ 5, 11, 12, 16 und 18 geforderten Sicherheiten näher zu bestimmen,

7.
das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren nach den §§ 5 und 6 zu regeln und

a)
die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben,

b)
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsstätten in das Steuerlager einzubeziehen sind,

8.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung,

a)
das Verfahren für die steuerbegünstigte Verwendung nach § 3 Abs. 1 und § 10 näher zu regeln,

b)
die Erteilung der Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Bier von Mindestmengen abhängig zu machen,

c)
Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Abs. 2 bis 5, insbesondere zum Besteuerungsverfahren zu erlassen und dabei zu bestimmen, daß ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien (§ 2 Abs. 3) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird,

d)
vorzuschreiben, bei welcher Menge Bier, das für private Zwecke aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird, widerleglich vermutet wird, daß das Bier zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird,

9.
zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren bei der Beförderung von versteuertem Bier im Transitwege durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates unter Verwendung des vereinfachten Begleitdokuments nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 (ABl. EG Nr. L 369 S. 17) näher zu regeln und vorzusehen, daß durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Transitmitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann.



 

Zitierungen von § 25 BierStG 1993

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BierStG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG 1993 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biersteuerverordnung (BierStV)
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BierStV
... 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 25 des Biersteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158) sowie auf Grund des § ...