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§ 10 - Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
G. v. 10.03.1961 BGBl. I S. 165; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-5 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-5 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 10 Schußwaffengebrauch gegen Personen
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,
- 1.
- um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach
- a)
- als ein Verbrechen
- b)
- als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird,
- 2.
- um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie
- a)
- bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen wird,
- b)
- eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
- c)
- eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;
- 3.
- zur Vereitlung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand
- a)
- zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat mit Ausnahme des Strafarrestes,
- b)
- zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
- c)
- wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens,
- d)
- auf Grund richterlichen Haftbefehls oder
- e)
- sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;
- 4.
- gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in
- a)
- der Sicherungsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches),
- b)
- einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung) oder
- c)
- einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung)
(2) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(3) Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
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Zitierungen von § 10 UZwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 UZwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UZwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 UZwG Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
... gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Abs. 2) nicht vermeiden läßt. (3) Gegen Personen, die sich dem ...
§ 14 UZwG Explosivmittel
... Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von ...
Zitat in folgenden Normen
Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 63 BPolG Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte (vom 27.06.2020)
... der Bundespolizei. Sie sind jedoch nicht befugt, unmittelbaren Zwang nach den §§ 9 bis 14 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt ...
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