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§ 13 - Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
G. v. 10.03.1961 BGBl. I S. 165; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-5 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-5 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 13 Androhung
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Anwendung von Schußwaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.
(2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzudrohen.
Zitierungen von § 13 UZwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 UZwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UZwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 UZwG Explosivmittel
... Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von ...
Zitat in folgenden Normen
Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 63 BPolG Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte (vom 27.06.2020)
... der Bundespolizei. Sie sind jedoch nicht befugt, unmittelbaren Zwang nach den §§ 9 bis 14 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt ...
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