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Änderung § 6 UZwG vom 09.03.2023

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§ 6 UZwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 6 UZwG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Vollzugsbeamte des Bundes


Vollzugsbeamte des Bundes nach diesem Gesetz sind

1. die Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);

2. die Beamten des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst), des Zollfahndungsdienstes, des Bewachungs- und Begleitungsdienstes und die übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind;

3. (weggefallen)

4. die Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen;

5. (weggefallen)

(Text alte Fassung)

6. die Beauftragten des Bundesamtes für Güterverkehr, soweit sie mit Überwachungsaufgaben nach den §§ 11 bis 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes betraut sind;

(Text neue Fassung)

6. die Beauftragten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, soweit sie mit Überwachungsaufgaben nach den §§ 11 bis 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes betraut sind;

7. die Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung, die mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betraut sind;

8. andere Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Beamten obliegen;

9. die der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden.



(heute geltende Fassung)