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Änderung § 9 UZwG vom 08.11.2006
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§ 9 UZwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 9 UZwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte | |
Bei Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der Gebrauch von Schußwaffen nur gestattet 1. den Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569); 2. den Beamten des Grenzaufsichtsdienstes und denen des Grenzabfertigungsdienstes, wenn sie Grenzaufsichtsdienst verrichten, des Zollfahndungsdienstes und des Bewachungs- und Begleitungsdienstes; 3. (weggefallen) | |
(Text alte Fassung) 4. den Beamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen nach näherer Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; | (Text neue Fassung) 4. den Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen nach näherer Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur; |
5. (weggefallen) 6. den mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betrauten Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung; 7. anderen Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Beamten obliegen; 8. den der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden. |
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