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Änderung § 18 UZwG vom 27.06.2020
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§ 18 UZwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 18 UZwG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 43 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Bundesministerium des Innern für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. | (Text neue Fassung) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. |
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