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§ 15 - Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483, 3527; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 03.05.2000; FNA: 2129-8-12-1 Umweltschutz
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Geltung ab 03.05.2000; FNA: 2129-8-12-1 Umweltschutz
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§ 15 Domino-Effekt
(1) 1Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihrer geographischen Lage, ihres Abstands zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können. 2Hierfür hat die zuständige Behörde insbesondere folgende Angaben zu verwenden:
- 1.
- die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige nach § 7 und im Sicherheitsbericht nach § 9 übermittelt hat,
- 2.
- die Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte vom Betreiber übermittelt wurden, und
- 3.
- die Informationen, die die zuständige Behörde durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates V. v. 9. Januar 2017 BGBl. I S. 47, 406 m.W.v. 14. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 15 12. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.01.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 09.01.2017 BGBl. I S. 47 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 12. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 12. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
12. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 12. BImSchV Ergänzende Anforderungen (vom 14.01.2017)
... Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen. (2) Die Betreiber der nach § 15 festgelegten Betriebsbereiche haben im Benehmen mit den zuständigen Behörden ...
§ 7 12. BImSchV Anzeige (vom 14.01.2017)
... erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten nach § 15 verschlimmern können. (2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde ...
§ 17 12. BImSchV Überwachungsplan und Überwachungsprogramm (vom 14.01.2017)
... Betriebsbereiche, 4. ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen nach § 15 , 5. ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich durch besondere ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47, 406
Artikel 1 RL2012/18/EU-UmsV Änderung der Störfall-Verordnung (vom 14.01.2017)
... erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten nach § 15 verschlimmern können." ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1." 15. § 14 wird aufgehoben. 16. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Domino-Effekt (1) Die ... § 14 wird aufgehoben. 16. § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Domino-Effekt (1) Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern ... fallenden Betriebsbereiche, 4. ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen nach § 15 , 5. ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich durch besondere ...
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