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§ 16 - Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483, 3527; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 03.05.2000; FNA: 2129-8-12-1 Umweltschutz
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Geltung ab 03.05.2000; FNA: 2129-8-12-1 Umweltschutz
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§ 16 Überwachungssystem
(1) 1Die zuständige Behörde hat unbeschadet des § 13 ein angemessenes Überwachungssystem einzurichten. 2Das Überwachungssystem hat eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der betroffenen Betriebsbereiche zu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbesondere vergewissert,
- 1.
- dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im Zusammenhang mit den verschiedenen betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhinderung von Störfällen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,
- 2.
- dass der Betreiber nachweisen kann, dass er angemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswirkungen innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs vorgesehen hat,
- 3.
- dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen vorgelegten Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betriebsbereich zutreffend wiedergeben,
- 4.
- dass die Informationen nach § 8a Absatz 1 und § 11 Absatz 1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind und dass die Informationen nach § 11 Absatz 3 erfolgt sind.
(2) Das Überwachungssystem gewährleistet, dass:
- 1.
- nach jeder Vor-Ort-Besichtigung von der zuständigen Behörde ein Bericht erstellt wird, welcher die relevanten Feststellungen der Behörde und erforderlichen Folgemaßnahmen enthält,
- 2.
- der Bericht dem Betreiber innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde übermittelt wird,
- 3.
- baldmöglichst, aber spätestens innerhalb von sechs Monaten, eine Vor-Ort-Besichtigung oder eine sonstige Überwachungsmaßnahme durchgeführt wird, bei
- a)
- schwerwiegenden Beschwerden,
- b)
- Ereignissen nach Anhang VI Teil 1 und
- c)
- bedeutenden Verstößen gegen Vorschriften dieser Verordnung oder anderer für die Anlagensicherheit relevanter Rechtsvorschriften,
- 4.
- Vor-Ort-Besichtigungen mit Überwachungsmaßnahmen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften wenn möglich koordiniert werden.
(3) Die zuständige Behörde beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv an Maßnahmen und Instrumenten zum Erfahrungsaustausch und zur Wissenskonsolidierung auf dem Gebiet der Überwachung von Betriebsbereichen.
(4) 1Die zuständige Behörde kann einen geeigneten Sachverständigen mit Vor-Ort-Besichtigungen oder sonstigen Überwachungsmaßnahmen, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nummer 1 und der Überprüfung der Folgemaßnahmen beauftragen. 2Bestandteil des Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Nummer 1 und das Ergebnis der Überprüfung binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Berichts oder nach Abschluss der Überprüfung der zuständigen Behörde zu übermitteln. 3Als Sachverständige sind insbesondere die gemäß § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen geeignet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates V. v. 9. Januar 2017 BGBl. I S. 47, 406 m.W.v. 14. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 16 12. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.01.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 09.01.2017 BGBl. I S. 47 |
aktuell vorher | 16.11.2010 | Artikel 13 Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 09.11.2010 BGBl. I S. 1504 |
aktuell | vor 16.11.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 12. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 12. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
12. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 20 BImSchG Untersagung, Stilllegung und Beseitigung (vom 07.12.2016)
... in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die ...
§ 25 BImSchG Untersagung (vom 07.12.2016)
... in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... § 4 Abs. 2 AEG, § 9 BImSchV 12 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 16 BImSchV 12 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 19 BImSchV 12 i.V.m. § 4 Abs. 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749
Artikel 1 BImSchGuaÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind." c) In dem ... in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind." c) Der ...
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Artikel 13 DL-RLUmwUV Änderung der Störfall-Verordnung
... § 16 Absatz 3 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47, 406
Artikel 1 RL2012/18/EU-UmsV Änderung der Störfall-Verordnung (vom 14.01.2017)
... der Betreiber gemäß § 6 Absatz 2 erforderlich ist." 17. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 9 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 16 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 19 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 9 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 16 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 19 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 9 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 16 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 19 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 9 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 16 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 19 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, ...
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... § 4 Abs. 2 AEG, § 9 BImSchV 12 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 16 BImSchV 12 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 19 BImSchV 12 i.V.m. § 4 Abs. 2 ...
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