Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anhang I 12. BImSchV vom 15.02.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anhang I 12. BImSchV und Änderungshistorie der 12. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anhang I 12. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2014 geltenden Fassung
Anhang I 12. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang I Anwendbarkeit der Verordnung


(Text neue Fassung)

Anhang I


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen. Er bestimmt die Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung.

2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Anmerkung 1 zu der Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzten Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen der Tabelle gelten je Betriebsbereich (Spalten 4 und 5).

4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können.

5. Zur Prüfung der Anwendung der Verordnung sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung von Nummer 4 über den Betriebsbereich zu addieren und jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Beim Vorhandensein mehrerer gefährlicher Stoffe gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe in einem Betriebsbereich:

Der
Betriebsbereich fällt unter die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung, wenn die Summe

q1/Q1
+ q2/Q2 + q3/Q3 + q4/Q4 + q5/Q5 + ... + qx/Qx ≥ 1 ist,

wobei q[1,2...x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2...x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) dieses Anhangs und Q[1,2...x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2...x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) der Spalte 4 oder 5 dieses Anhangs sind.

Diese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung:

a) bei den unter den Nummern 11 bis 39 namentlich aufgeführten Stoffen und Zubereitungen in Mengen unter ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,

b) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Zubereitungen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorie,

c) für das Addieren der Mengen der Kategorien 1 und 2, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,

d) für das Addieren der Mengen der Kategorien 3, 4, 5, 6, 7a, 7b und 8, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,

e) für das Addieren der Mengen der Kategorien 9a und 9b, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind.

6. Fällt ein unter den Nummern 11 bis 39 namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführte Kategorie, so sind die unter den Nummern 11 bis 39 festgelegten Mengenschwellen Qx anzuwenden.

7. Fallen unter den Nummern 11 bis 39 namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Zubereitungen unter mehr als eine der unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in Nummer 5 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.

8. Auf Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen, die nicht als gefährlich nach einer der unter Anmerkung 1 zur Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten Richtlinien eingestuft sind (z.B. Abfall), die aber dennoch in einem Betriebsbereich vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.

9. Im Sinne dieser Verordnung ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat.

10. Im Sinne dieser Verordnung ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.




Mengenschwellen

1.
Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest.

2. Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

Gemische
werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

3. Die in der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen (Spalten 4 und 5) gelten je Betriebsbereich.

4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können.

5. Zur Prüfung, ob ein Betriebsbereich besteht, sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung der vorstehenden Nummer 4 über den möglichen Betriebsbereich zu addieren und ist jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Sind mehrere gefährliche Stoffe vorhanden, gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe und zu bildender Quotienten:

Ein Betriebsbereich der unteren Klasse besteht, wenn die Summe

q1/QG1 + q2/QG2 + q3/QG3 + q4/QG4 + q5/QG5 + … qx/QGx ≥ 1 ist,

wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder
gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste und QG[1, 2…x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 4 der Stoffliste ist.

Ein
Betriebsbereich der oberen Klasse besteht, wenn die Summe

q1/QE1
+ q2/QE2 + q3/QE3 + q4/QE4 + q5/QE5 + … qx/QEx ≥ 1 ist,

wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste ist und QE[1, 2…x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 5 der Stoffliste ist.

Diese Berechnungsregeln finden unter folgenden Bedingungen Anwendung:

a) bei den unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführten Stoffen und Gemischen in Mengen unter ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,

b) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie,

c) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,

d) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.2 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,

e) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.3 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind.

6. Fällt ein unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführte Gefahrenkategorie, so sind die unter der Nummer 2 der Stoffliste festgelegten Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 anzuwenden.

7. Fallen unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische unter mehr als eine der unter der Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in der vorstehenden Nummer 5 festgelegten Berechnungsregeln ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.

8. Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoffen zugeordnet.

(Textabschnitt unverändert)

Stoffliste

vorherige Änderung nächste Änderung

Nr. | Gefährliche Stoffe,
Einstufungen 1) | CAS-Nr.2)
| Mengenschwellen in kg




Nr. | Gefahrenkategorien gemäß
Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008,
namentlich genannte
gefährliche Stoffe
| CAS-Nr.1 | Mengenschwellen in kg

Betriebsbereiche
nach

§ 1 Abs. 1
Satz 1 | § 1 Abs. 1
Satz 2

Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Sehr giftig | | 5.000 | 20.000

2
| Giftig | | 50.000 | 200.000

3
| Brandfördernd | | 50.000 | 200.000

4
| Explosionsgefährlich 3)
(wenn der Stoff, die Zubereitung
oder der
Gegenstand in
die UN/ADR-Gefahren-
unterklasse 1.4 fällt)
| | 50.000 | 200.000

5
| Explosionsgefährlich 3)
(wenn der Stoff, die Zubereitung
oder der
Gegenstand in
die UN/ADR-Gefahren-
unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5
oder 1.6 oder
unter den Gefahrenhinweis R
2 oder R 3 fällt) | | 10.000 | 50.000

6
| Entzündlich 5) | | 5.000.000 | 50.000.000

7a
| Leichtentzündlich 6) | | 50.000 | 200.000

7b
| Leichtentzündliche Flüssigkeiten 7) | | 5.000.000 | 50.000.000

8
| Hochentzündlich 8) | | 10.000 | 50.000

9a
| Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem
Gefahrenhinweis R 50
oder R 50/53 | | 100.000 | 200.000

9b
| Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem
Gefahrenhinweis R 51/53
| | 200.000 | 500.000

10a
| Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in
Verbindung
mit dem Gefahrenhinweis R 14
oder R 14/15
| | 100.000 | 500.000

10b
| Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in
Verbindung
mit dem Gefahrenhinweis R 29 | | 50.000 | 200.000

11
| Hochentzündliche verflüssigte Gase
(einschließlich Flüssiggas) und Erdgas | | 50.000 | 200.000

12
| Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer
Konzentration
von über 5 Gewichtsprozent:
12.1 4-Aminodiphenyl
und/oder seine Salze
12.2
Benzidin und/oder seine Salze
12.3
Benzotrichlorid
12.4
Bis(chlormethyl)ether
12.5
Chlormethylmethylether
12.6
1,2-Dibrom-3-chlorpropan
12.7
1,2-Dibromethan
12.8
Diethylsulfat
12.9
N,N-Dimethylcarbamoylchlorid
12.10
1,2-Dimethylhydrazin
12.11
N,N-Dimethylnitrosamin
12.12
Dimethylsulfat
12.13
Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)
12.14
Hydrazin
12.15
2-Naphthylamin und/oder seine Salze
12.16
4-Nitrobiphenyl
12.17
1,3-Propansulton | 92-67-1
92-87-5
98-07-7
542-88-1
107-30-2
96-12-8
106-93-4
64-67-5
79-44-7
540-73-8
62-75-9
77-78-1
680-31-9
302-01-2
91-59-8
92-93-3
1120-71-4
| 500 | 2.000

13
| Erdölerzeugnisse:
13.1
Ottokraftstoffe und Naphta
13.2
Kerosine (einschließlich Flugturbinen-
kraftstoffe)
13.3
Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe,
leichtes
Heizöl und Gasölmischströme) | | 2.500.000 | 25.000.000

14
| Acetylen | 74-86-2 | 5.000 | 50.000

15.1
| Ammoniumnitrat 9) | 6484-52-2 | 5.000.000 | 10.000.000

15.2
| Ammoniumnitrat 10) | 6484-52-2 | 1.250.000 | 5.000.000

15.3
| Ammoniumnitrat 11) | 6484-52-2 | 350.000 | 2.500.000

15.4
| Ammoniumnitrat 12) | 6484-52-2 | 10.000 | 50.000

16.1
| Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze | | 1.000 | 2.000

16.2
| Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze | | 100 | 100

17
| Arsenwasserstoff (Arsin) | 7784-42-1 | 200 | 1.000

18
| Bleialkylverbindungen, wie | | 5.000 | 50.000

18.1 Bleitetraethyl
| 78-00-2

18.2 Bleitetramethyl
| 75-74-1

19
| Brom | 7726-95-6 | 20.000 | 100.000

20
| Chlor | 7782-50-5 | 10.000 | 25.000

21
| Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) | 7647-01-0 | 25.000 | 250.000

22
| Ethylenimin (Aziridin) | 151-56-4 | 10.000 | 20.000

23
| Ethylenoxid | 75-21-8 | 5.000 | 50.000

24
| Fluor | 7782-41-4 | 10.000 | 20.000

25
| Formaldehyd 15) (>= 90 Gew.-%) | 50-00-0 | 5.000 | 50.000

26
| Methanol | 67-56-1 | 500.000 | 5.000.000

27
| 4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA)
und seine Salze
| 101-14-4 | 10 | 10

28
| Methylisocyanat | 624-83-9 | 150 | 150

29
| Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid,
Trinickeldisulfid,
Dinickeltrioxid) | | 1.000 | 1.000

30
| Phosgen | 75-44-5 | 300 | 750

31
| Phosphorwasserstoff (Phosphin) | 7803-51-2 | 200 | 1.000

32
| Polychlordibenzofurane und Polychlor-
dibenzodioxine (einschließlich TCDD)
in
TCDD-Äquivalenten berechnet16) | | 1 | 1

33
| Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) | 75-56-9 | 5.000 | 50.000

34
| Sauerstoff | 7782-44-7 | 200.000 | 2.000.000

35
| Schwefeldichlorid | 10545-99-0 | 1.000 | 1.000

36
| Schwefeltrioxid | 7446-11-9 | 15.000 | 75.000

37
| Toluylendiisocyanat (TDI-Gemisch) | | 10.000 | 100.000

38
| Wasserstoff | 1333-74-0 | 5.000 | 50.000

39.1
| Kaliumnitrat13) | 7757-79-1 | 5.000.000 | 10.000.000

39.2
| Kaliumnitrat14) | 7757-79-1 | 1.250.000 | 5.000.000



Anmerkungen
zur Stoffliste


1. Die
Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:

- Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1),

- Richtlinie 1999/45/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35).

2. Registriernummer des Chemical Abstracts Service.

3. 'Explosionsgefährlich' nach Nr. 4
und 5 der Stoffliste bezeichnet

a) einen Stoff
oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2),

b) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw.
der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3), oder

c) einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) - in der jeweils geltenden Fassung - in der Fassung der
Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111 /EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25).

Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die
für die Zwecke dieser Richtlinie als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit dem Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen.

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse
1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:

Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände,
die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).

Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr
der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.

Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck
oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind:

a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder

b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.

Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die im Falle
der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes zur Folge.

Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren.

Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.

Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder
der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

4. (weggefallen)

5. 'Entzündlich' nach
Nr. 6 der Stoffliste bezeichnet
flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen
Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C haben (Gefahrenhinweis R 10) und die Verbrennung unterhalten.

6. 'Leichtentzündlich'
nach Nr. 7a der Stoffliste bezeichnet

a) flüssige Stoffe
und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich Feuer fangen können (Gefahrenhinweis R 17), oder

b) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck
in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko von Störfällen entstehen kann.

7. 'Leichtentzündlich' nach Nr. 7b der Stoffliste bezeichnet


flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt
unter 21 °C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis R 11, zweiter Gedankenstrich).

8. 'Hochentzündlich' nach Nr. 8
der Stoffliste bezeichnet

a) flüssige Stoffe
und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35 °C beträgt (Gefahrenhinweis R 12, erster Gedankenstrich),

b) Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12, zweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, oder

c) flüssige entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden.

9.
Ammoniumnitrat (5.000.000/10.000.000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.



1 | Gefahrenkategorien | | |

1.1 | H Gesundheitsgefahren | | |

1.1.1 | H1 Akut toxisch,
Kategorie 1
(alle Expositionswege) | |
5.000 | 20.000

1.1.2
| H2 Akut toxisch,
- Kategorie 2
(alle Expositionswege),
- Kategorie 3
(inhalativer Expositionsweg, oraler Expositionsweg)2
| | 50.000 | 200.000

1.1.3
| H3 Spezifische Zielorgan-Toxizität
nach einmaliger Exposition
(STOT SE), Kategorie 1
| | 50.000 | 200.000

1.2
| P Physikalische Gefahren | | |

1.2.1 | P1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff3 | | |

1.2.1.1 | P1a Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff,
- instabile explosive Stoffe und Gemische,
- explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5
oder 1.6,
- Stoffe
oder Gemische mit explosiven Eigenschaften
nach Methode A.14
der Verordnung (EG)
Nr. 440/20084,
die nicht den Gefahrenklassen orga-
nische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und
Gemische zuzuordnen sind
| | 10.000 | 50.000

1.2.1.2
| P1b Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff,
Unterklasse 1.45 | | 50.000 |
200.000

1.2.2
| P2 Entzündbare Gase,
Kategorie 1
oder 2 | | 10.000 | 50.000

1.2.3 | P3 Aerosole | | |

1.2.3.1 | P3a Aerosole6
der Kategorie 1 oder 2, die entzündbare
Gase der Kategorie 1
oder 2 oder entzündbare
Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten
| | 150.000
(netto)
| 500.000
(netto)


1.2.3.2
| P3b Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die weder
entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 noch
entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten7
| | 5.000.000
(netto)
| 50.000.000
(netto)


1.2.4
| P4 Oxidierende Gase,
Kategorie 1
| | 50.000 | 200.000

1.2.5
| P5 Entzündbare Flüssigkeiten | | |

1.2.5.1 | P5a Entzündbare Flüssigkeiten,
- entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1,
- entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunk-
tes gehalten werden,
- andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
≤ 60 °C, die auf einer Temperatur oberhalb ihres
Siedepunktes gehalten werden8 | | 10.000 | 50.000

1.2.5.2 | P5b Entzündbare Flüssigkeiten,
- entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie
hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfall-
gefahren führen können,
- andere Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von ≤ 60 °C, bei denen besondere
Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder
hohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können8 | | 50.000 | 200.000

1.2.5.3 | P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2
oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b | |
5.000.000 | 50.000.000

1.2.6
| P6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder
organische Peroxide
| | |

1.2.6.1 | P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A
oder B, oder organische Peroxide, Typ A oder B | |
10.000 | 50.000

1.2.6.2
| P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D,
E
oder F, oder organische Peroxide, Typ C, D, E oder F | | 50.000 | 200.000

1.2.7 | P7 Pyrophore Flüssigkeiten,
Kategorie 1, oder
pyrophore Feststoffe, Kategorie 1 | | 50.000 | 200.000

1.2.8 | P8 Oxidierende Flüssigkeiten,
Kategorie 1, 2 oder 3, oder
oxidierende Feststoffe,
Kategorie 1, 2 oder 3 | | 50.000 | 200.000

1.3 | E Umweltgefahren | | |

1.3.1 | E1 Gewässergefährdend,
Kategorie Akut 1 oder Chronisch 1 | |
100.000 | 200.000

1.3.2
| E2 Gewässergefährdend,
Kategorie Chronisch 2
| | 200.000 | 500.000

1.4
| O Andere Gefahren | | |

1.4.1 | O1 Stoffe oder Gemische
mit dem Gefahrenhinweis
EUH014
| | 100.000 | 500.000

1.4.2
| O2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln,
Kategorie 1 | | 100.000 | 500.000

1.4.3 | O3 Stoffe oder Gemische mit
dem Gefahrenhinweis
EUH029
| | 50.000 | 200.000

2
| Namentlich genannte gefährliche Stoffe | | |

2.1 | Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2,

(einschließlich Flüssiggas) und Erdgas9 | | 50.000 | 200.000

2.2
| Folgende krebserzeugende Stoffe oder Gemische, die
diese Stoffe in Konzentrationen
von über 5 Gewichts-
prozent enthalten; die Mengenschwellen in Spalte 4
und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich
vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Num-
mern 2.2.1 bis 2.2.17: | | 500 | 2.000

2.2.1 | 4-Aminobiphenyl
und/oder seine Salze | 92-67-1

2.2.2 |
Benzidin und/oder seine Salze | 92-87-5

2.2.3 |
Benzotrichlorid | 98-07-7

2.2.4 |
Bis(chlormethyl)ether | 542-88-1

2.2.5 |
Chlormethylmethylether | 107-30-2

2.2.6 |
1,2-Dibrom-3-chlorpropan | 96-12-8

2.2.7 |
1,2-Dibromethan | 106-93-4

2.2.8 |
Diethylsulfat | 64-67-5

2.2.9 |
N,N-Dimethylcarbamoylchlorid | 79-44-7

2.2.10 |
1,2-Dimethylhydrazin | 540-73-8

2.2.11 |
N,N-Dimethylnitrosamin | 62-75-9

2.2.12 |
Dimethylsulfat | 77-78-1

2.2.13 |
Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) | 680-31-9

2.2.14 |
Hydrazin | 302-01-2

2.2.15 |
2-Naphthylamin und/oder seine Salze | 91-59-8

2.2.16 |
4-Nitrobiphenyl | 92-93-3

2.2.17 |
1,3-Propansulton | 1120-71-4

2.3
| Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe; die
Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die
Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe
und Gemische nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5:
| | 2.500.000 | 25.000.000

2.3.1
| Ottokraftstoffe und Naphtha

2.3.2 |
Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)

2.3.3 |
Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl
und
Gasölmischströme)

2.3.4
| Schweröle

2.3.5
| Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen
wie die unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten
Erzeugnisse und ähnliche Eigenschaften in Bezug auf
Entzündbarkeit und Umweltgefährdung aufweisen


2.4
| Acetylen | 74-86-2 | 5.000 | 50.000

2.5
| Ammoniak, wasserfrei | 7664-41-7 | 50.000 | 200.000

2.6 |
Ammoniumnitrat | 6484-52-2 | |

2.6.1 | Ammoniumnitrat10 |
5.000.000 | 10.000.000

2.6.2
| Ammoniumnitrat11 | 1.250.000 | 5.000.000

2.6.3
| Ammoniumnitrat12 | 350.000 | 2.500.000

2.6.4
| Ammoniumnitrat13 | 10.000 | 50.000

2.7
| Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze | | 1.000 | 2.000

2.8
| Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze | | | 100

2.9
| Arsenwasserstoff (Arsin) | 7784-42-1 | 200 | 1.000

2.10
| Bis(2-dimethylaminoethyl)-methylamin | 3030-47-5 | 50.000 | 200.000

2.11 | Bleialkylverbindungen | |
5.000 | 50.000

2.12
| Bortrifluorid | 7637-07-2 | 5.000 | 20.000

2.13
| Brom | 7726-95-6 | 20.000 | 100.000

2.14
| 1-Brom-3-chlorpropan14 | 109-70-6 | 500.000 | 2.000.000

2.15 | tert-Butylacrylat14 | 1663-39-4 | 200.000 | 500.000

2.16 |
Chlor | 7782-50-5 | 10.000 | 25.000

2.17
| Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) | 7647-01-0 | 25.000 | 250.000

2.18
| Ethylenimin (Aziridin) | 151-56-4 | 10.000 | 20.000

2.19
| Ethylenoxid | 75-21-8 | 5.000 | 50.000

2.20
| 3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin | 5397-31-9 | 50.000 | 200.000

2.21 |
Fluor | 7782-41-4 | 10.000 | 20.000

2.22
| Formaldehyd (≥ 90 Gew.-%) | 50-00-0 | 5.000 | 50.000

2.23
| Kaliumnitrat | 7757-79-1 | |

2.23.1 | Kaliumnitrat15 | | 5.000.000 | 10.000.000

2.23.2 | Kaliumnitrat16 | | 1.250.000 | 5.000.000

2.24 |
Methanol | 67-56-1 | 500.000 | 5.000.000

2.25
| Methylacrylat14 | 96-33-3 | 500.000 | 2.000.000

2.26 | 2-Methyl-3-butennitril14 | 16529-56-9 | 500.000 | 2.000.000

2.27 |
4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und/oder
seine Salze, pulverförmig
| 101-14-4 | | 10

2.28
| Methylisocyanat | 624-83-9 | | 150

2.29
| 3-Methylpyridin14 | 108-99-6 | 500.000 | 2.000.000

2.30 | Natriumhypochlorit-Gemische*, die als gewässerge-
fährdend - akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger
als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen
Gefahrenkategorien dieser Stoffliste eingestuft sind | | 200.000 | 500.000

* Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht
als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft

2.31 | Einatembare
pulverförmige Nickelverbindungen
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-
disulfid,
Dinickeltrioxid) | | | 1.000

2.32
| Carbonyldichlorid (Phosgen) | 75-44-5 | 300 | 750

2.33
| Phosphorwasserstoff (Phosphin) | 7803-51-2 | 200 | 1.000

2.34
| Piperidin | 110-89-4 | 50.000 | 200.000

2.35 |
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine
(einschließlich TCDD), in
TCDD-Äquivalenten berech-
net17
| | | 1

2.36
| Propylamin14 | 107-10-8 | 500.000 | 2.000.000

2.37 |
Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) | 75-56-9 | 5.000 | 50.000

2.38
| Sauerstoff | 7782-44-7 | 200.000 | 2.000.000

2.39
| Schwefeldichlorid | 10545-99-0 | | 1.000

2.40
| Schwefeltrioxid | 7446-11-9 | 15.000 | 75.000

2.41
| Schwefelwasserstoff | 7783-06-4 | 5.000 | 20.000

2.42
| Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion
(Dazomet)14
| 533-74-4 | 100.000 | 200.000

2.43
| Toluylendiisocyanat (TDI); die Mengenschwellen in
Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im
Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische
nach den Nummern 2.43.1 bis 2.43.3:
| | 10.000 | 100.000

2.43.1
| 2,4-Toluylendiisocyanat | 584-84-9

2.43.2
| 2,6-Toluylendiisocyanat | 91-08-7

2.43.3 | TDI-Gemische |


2.44 | Wasserstoff | 1333-74-0 | 5.000 | 50.000



Fußnoten
zur Stoffliste

1 Registriernummer des Chemical Abstracts Service.


2 Gefährliche Stoffe, die unter 'akut toxisch, Kategorie 3, oral' (H 301) fallen, fallen unter den Eintrag 'H2 Akut Toxisch', wenn sich weder eine
Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen.

3 Die Gefahrenklasse 'Explosive Stoffe/Gemische
und Erzeugnisse mit Explosivstoff' umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieser Verordnung zu beachten. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser Verordnung das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.

4 Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen
und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren nach Anhang 6 Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (im Folgenden 'UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien') bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.

Weitere Hinweise zur Befreiung von der Prüfung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14 in der Verordnung (EG)
Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist.

5 Werden explosive Stoffe/Gemische
und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag P1a eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

6 Entzündbare Aerosole sind im Sinne
der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/10/EU (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 20) geändert worden ist, einzustufen. Die Kategorien 'extrem entzündbar' und 'entzündbar' für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien 'Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2' der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

7 Um diesen Eintrag zu nutzen, darf
die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Kategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 1 enthalten.

8 Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Da dies allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck gilt, sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.

9 Aufbereitetes Biogas


Zur Umsetzung dieser Verordnung kann aufbereitetes Biogas
unter Nummer 2.1 der Stoffliste dieses Anhangs eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, sodass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und das Biogas höchstens 1 % Sauerstoff enthält.

10
Ammoniumnitrat (5.000.000/10.000.000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind

Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

vorherige Änderung nächste Änderung

- gewichtsmäßig zwischen 15,75 % 1) und 24,5 % 2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. EG Nr. L 250 S. 7) erfüllen,

- gewichtsmäßig höchstens 15,75 % 3) beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen ('trough test' nach 'United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria', Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe B zugeordnet sind.

10.
Ammoniumnitrat (1.250.000/5.000.000): Düngemittelqualität

Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

- gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,

- bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,

- bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % 4) ist

und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen.


Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen.

11.
Ammoniumnitrat (350.000/2.500.000): Technische Qualität

Dies gilt

-
für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

- gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,

- gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten,

-
für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.

Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.

12.
Ammoniumnitrat (10.000/50.000): Nicht spezifikationsgerechtes Material ('Off-Specs') und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen.



- gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1618 (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 24) geändert worden ist, erfüllen,

- gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe 'UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien', Teil III Unterabschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.

Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe B zugeordnet sind.

11
Ammoniumnitrat (1.250.000/5.000.000): Düngemittelqualität

Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

- gewichtsmäßig größer als 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,

- bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % (vgl. Fußnote 10 Satz 2) ist,

- bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.


Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen.

12
Ammoniumnitrat (350.000/2.500.000): Technische Qualität

Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

- gewichtsmäßig zwischen 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) und 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,

- gewichtsmäßig größer als 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.

Dies gilt auch
für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.

Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Gemische, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.

13
Ammoniumnitrat (10.000/50.000): Nicht spezifikationsgerechtes Material ('Off-Specs') und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen

Dies gilt für

vorherige Änderung nächste Änderung

- zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und
Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger
gemäß den Anmerkungen 10 und 11, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 10 und 11 nicht mehr erfüllen,

- Düngemittel gemäß der Anmerkung 9 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 10, die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG nicht erfüllen.

Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der GefStoffV nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3 Absatz 8 des Anhangs I der GefStoffV festgestellt wurden.

13.
Kaliumnitrat (5.000.000/10.000.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.



- zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Fußnoten 11 und 12, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie den Anforderungen der Fußnoten 11 und 12 nicht mehr entsprechen,

- Düngemittel gemäß der Fußnote 10 erster Gedankenstrich und der Fußnote 11, die den Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht entsprechen.

Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Gemische, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3 Absatz 8 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung festgestellt wurden.

14 Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter Nummer 1.2.5.1 (P5a Entzündbare Flüssigkeiten) oder Nummer 1.2.5.2 (P5b Entzündbare Flüssigkeiten) der Stoffliste fällt, finden für die Zwecke dieser Verordnung die niedrigsten Mengenschwellen Anwendung.

15
Kaliumnitrat (5.000.000/10.000.000): Mehrnährstoffdünger in geprillter oder granulierter Form auf der Basis von Kaliumnitrat

Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

14. Kaliumnitrat (1.250.000/5.000.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.

15.
Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.

16. Die
Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:


Internationale Toxizitätsäquivalenzfaktoren (ITEF) nach NATO/CCMS




16 Kaliumnitrat (1.250.000/5.000.000): Mehrnährstoffdünger in kristalliner Form auf der Basis von Kaliumnitrat

Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu behandeln. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind die entsprechenden Eintragungen für Ammoniumnitrat zu verwenden und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung anzuwenden.

17
Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:


WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005


Polychlordibenzodioxine | Polychlordibenzofurane

2,3,7,8-TCDD | 1 | 2,3,7,8-TCDF | 0,1

vorherige Änderung nächste Änderung

1,2,3,7,8-PeCDD | 0,5 | 2,3,4,7,8-PeCDF | 0,5

| | 1,2,3,7,8-PeCDF | 0,05



1,2,3,7,8-PeCDD | 1 | 2,3,4,7,8-PeCDF | 0,3

| | 1,2,3,7,8-PeCDF | 0,03

1,2,3,4,7,8-HxCDD | 0,1 | 1,2,3,4,7,8-HxCDF | 0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD | 1,2,3,7,8,9-HxCDF

1,2,3,7,8,9-HxCDD | 1,2,3,6,7,8-HxCDF

| | 2,3,4,6,7,8-HxCDF

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD | 0,01 | 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF | 0,01

| | 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

vorherige Änderung

OCDD | 0,001 | OCDF | 0,001


(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa).
---
1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.
2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.
3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.
4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.




OCDD | 0,0003 | OCDF | 0,0003

(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)
Referenz: Van den Berg et al.: The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic
Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds


(heute geltende Fassung)