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Änderung Anhang I 12. BImSchV vom 01.12.2010
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Anhang I 12. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | Anhang I 12. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 4 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang I Anwendbarkeit der Verordnung | |
1. Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen. Er bestimmt die Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung. 2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Anmerkung 1 zu der Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzten Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist. 3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen der Tabelle gelten je Betriebsbereich (Spalten 4 und 5). 4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können. 5. Zur Prüfung der Anwendung der Verordnung sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung von Nummer 4 über den Betriebsbereich zu addieren und jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Beim Vorhandensein mehrerer gefährlicher Stoffe gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe in einem Betriebsbereich: Der Betriebsbereich fällt unter die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung, wenn die Summe q1/Q1 + q2/Q2 + q3/Q3 + q4/Q4 + q5/Q5 + ... + qx/Qx ≥ 1 ist, wobei q[1,2...x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2...x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) dieses Anhangs und Q[1,2...x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2...x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) der Spalte 4 oder 5 dieses Anhangs sind. Diese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung: a) bei den unter den Nummern 11 bis 39 namentlich aufgeführten Stoffen und Zubereitungen in Mengen unter ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind, b) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Zubereitungen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorie, c) für das Addieren der Mengen der Kategorien 1 und 2, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind, d) für das Addieren der Mengen der Kategorien 3, 4, 5, 6, 7a, 7b und 8, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind, e) für das Addieren der Mengen der Kategorien 9a und 9b, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind. 6. Fällt ein unter den Nummern 11 bis 39 namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführte Kategorie, so sind die unter den Nummern 11 bis 39 festgelegten Mengenschwellen Qx anzuwenden. 7. Fallen unter den Nummern 11 bis 39 namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Zubereitungen unter mehr als eine der unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in Nummer 5 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht. 8. Auf Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen, die nicht als gefährlich nach einer der unter Anmerkung 1 zur Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten Richtlinien eingestuft sind (z.B. Abfall), die aber dennoch in einem Betriebsbereich vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung. 9. Im Sinne dieser Verordnung ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. 10. Im Sinne dieser Verordnung ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet. Stoffliste Nr. | Gefährliche Stoffe, Einstufungen 1) | CAS-Nr.2) | Mengenschwellen in kg Betriebsbereiche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 | § 1 Abs. 1 Satz 2 Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5 1 | Sehr giftig | | 5.000 | 20.000 2 | Giftig | | 50.000 | 200.000 3 | Brandfördernd | | 50.000 | 200.000 4 | Explosionsgefährlich 3) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahren- unterklasse 1.4 fällt) | | 50.000 | 200.000 5 | Explosionsgefährlich 3) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahren- unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter den Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 fällt) | | 10.000 | 50.000 6 | Entzündlich 5) | | 5.000.000 | 50.000.000 7a | Leichtentzündlich 6) | | 50.000 | 200.000 7b | Leichtentzündliche Flüssigkeiten 7) | | 5.000.000 | 50.000.000 8 | Hochentzündlich 8) | | 10.000 | 50.000 9a | Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53 | | 100.000 | 200.000 9b | Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 51/53 | | 200.000 | 500.000 10a | Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15 | | 100.000 | 500.000 10b | Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 29 | | 50.000 | 200.000 11 | Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas | | 50.000 | 200.000 12 | Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent: 12.1 4-Aminodiphenyl und/oder seine Salze 12.2 Benzidin und/oder seine Salze 12.3 Benzotrichlorid 12.4 Bis(chlormethyl)ether 12.5 Chlormethylmethylether 12.6 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 12.7 1,2-Dibromethan 12.8 Diethylsulfat 12.9 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 12.10 1,2-Dimethylhydrazin 12.11 N,N-Dimethylnitrosamin 12.12 Dimethylsulfat 12.13 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 12.14 Hydrazin 12.15 2-Naphthylamin und/oder seine Salze 12.16 4-Nitrobiphenyl 12.17 1,3-Propansulton | 92-67-1 92-87-5 98-07-7 542-88-1 107-30-2 96-12-8 106-93-4 64-67-5 79-44-7 540-73-8 62-75-9 77-78-1 680-31-9 302-01-2 91-59-8 92-93-3 1120-71-4 | 500 | 2.000 13 | Erdölerzeugnisse: 13.1 Ottokraftstoffe und Naphta 13.2 Kerosine (einschließlich Flugturbinen- kraftstoffe) 13.3 Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme) | | 2.500.000 | 25.000.000 14 | Acetylen | 74-86-2 | 5.000 | 50.000 15.1 | Ammoniumnitrat 9) | 6484-52-2 | 5.000.000 | 10.000.000 15.2 | Ammoniumnitrat 10) | 6484-52-2 | 1.250.000 | 5.000.000 15.3 | Ammoniumnitrat 11) | 6484-52-2 | 350.000 | 2.500.000 15.4 | Ammoniumnitrat 12) | 6484-52-2 | 10.000 | 50.000 16.1 | Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze | | 1.000 | 2.000 16.2 | Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze | | 100 | 100 17 | Arsenwasserstoff (Arsin) | 7784-42-1 | 200 | 1.000 18 | Bleialkylverbindungen, wie | | 5.000 | 50.000 18.1 Bleitetraethyl | 78-00-2 18.2 Bleitetramethyl | 75-74-1 19 | Brom | 7726-95-6 | 20.000 | 100.000 20 | Chlor | 7782-50-5 | 10.000 | 25.000 21 | Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) | 7647-01-0 | 25.000 | 250.000 22 | Ethylenimin (Aziridin) | 151-56-4 | 10.000 | 20.000 23 | Ethylenoxid | 75-21-8 | 5.000 | 50.000 24 | Fluor | 7782-41-4 | 10.000 | 20.000 25 | Formaldehyd 15) (>= 90 Gew.-%) | 50-00-0 | 5.000 | 50.000 26 | Methanol | 67-56-1 | 500.000 | 5.000.000 27 | 4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und seine Salze | 101-14-4 | 10 | 10 28 | Methylisocyanat | 624-83-9 | 150 | 150 29 | Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid) | | 1.000 | 1.000 30 | Phosgen | 75-44-5 | 300 | 750 31 | Phosphorwasserstoff (Phosphin) | 7803-51-2 | 200 | 1.000 32 | Polychlordibenzofurane und Polychlor- dibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD-Äquivalenten berechnet16) | | 1 | 1 33 | Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) | 75-56-9 | 5.000 | 50.000 34 | Sauerstoff | 7782-44-7 | 200.000 | 2.000.000 35 | Schwefeldichlorid | 10545-99-0 | 1.000 | 1.000 36 | Schwefeltrioxid | 7446-11-9 | 15.000 | 75.000 37 | Toluylendiisocyanat (TDI-Gemisch) | | 10.000 | 100.000 38 | Wasserstoff | 1333-74-0 | 5.000 | 50.000 39.1 | Kaliumnitrat13) | 7757-79-1 | 5.000.000 | 10.000.000 39.2 | Kaliumnitrat14) | 7757-79-1 | 1.250.000 | 5.000.000 Anmerkungen zur Stoffliste 1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt: - Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1), - Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35). 2. Registriernummer des Chemical Abstracts Service. 3. 'Explosionsgefährlich' nach Nr. 4 und 5 der Stoffliste bezeichnet a) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2), b) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3), oder c) einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) - in der jeweils geltenden Fassung - in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111 /EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25). Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Richtlinie als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit dem Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende: Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst). Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind. Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind: a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen. Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes zur Folge. Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren. Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln. 4. (weggefallen) 5. 'Entzündlich' nach Nr. 6 der Stoffliste bezeichnet flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C haben (Gefahrenhinweis R 10) und die Verbrennung unterhalten. 6. 'Leichtentzündlich' nach Nr. 7a der Stoffliste bezeichnet a) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich Feuer fangen können (Gefahrenhinweis R 17), oder b) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko von Störfällen entstehen kann. 7. 'Leichtentzündlich' nach Nr. 7b der Stoffliste bezeichnet flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis R 11, zweiter Gedankenstrich). 8. 'Hochentzündlich' nach Nr. 8 der Stoffliste bezeichnet a) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35 °C beträgt (Gefahrenhinweis R 12, erster Gedankenstrich), b) Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12, zweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, oder c) flüssige entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden. 9. Ammoniumnitrat (5.000.000/10.000.000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind. Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt - gewichtsmäßig zwischen 15,75 % 1) und 24,5 % 2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. EG Nr. L 250 S. 7) erfüllen, - gewichtsmäßig höchstens 15,75 % 3) beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt, und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen ('trough test' nach 'United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria', Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind. | |
(Text alte Fassung) Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe B zugeordnet sind. | (Text neue Fassung) Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe B zugeordnet sind. |
10. Ammoniumnitrat (1.250.000/5.000.000): Düngemittelqualität Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt - gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %, - bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist, - bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % 4) ist und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen. | |
Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen. | Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen. |
11. Ammoniumnitrat (350.000/2.500.000): Technische Qualität Dies gilt - für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt - gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten, - gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten, - für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist. | |
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind. | Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind. |
12. Ammoniumnitrat (10.000/50.000): Nicht spezifikationsgerechtes Material ('Off-Specs') und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen. Dies gilt für - zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 10 und 11, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 10 und 11 nicht mehr erfüllen, - Düngemittel gemäß der Anmerkung 9 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 10, die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG nicht erfüllen. | |
Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nr. 6.3 (Tabelle 1) zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nr. 6.3 Abs. 5, 6 und 7 des Anhangs III der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nr. 6.3 Abs. 8 GefStoffV festgestellt wurden. | Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der GefStoffV nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3 Absatz 8 des Anhangs I der GefStoffV festgestellt wurden. |
13. Kaliumnitrat (5.000.000/10.000.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form. Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden. 14. Kaliumnitrat (1.250.000/5.000.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form. Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden. 15. Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb. 16. Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren: Internationale Toxizitätsäquivalenzfaktoren (ITEF) nach NATO/CCMS Polychlordibenzodioxine | Polychlordibenzofurane 2,3,7,8-TCDD | 1 | 2,3,7,8-TCDF | 0,1 1,2,3,7,8-PeCDD | 0,5 | 2,3,4,7,8-PeCDF | 0,5 | | 1,2,3,7,8-PeCDF | 0,05 1,2,3,4,7,8-HxCDD | 0,1 | 1,2,3,4,7,8-HxCDF | 0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDD | 1,2,3,7,8,9-HxCDF 1,2,3,7,8,9-HxCDD | 1,2,3,6,7,8-HxCDF | | 2,3,4,6,7,8-HxCDF 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD | 0,01 | 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF | 0,01 | | 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF OCDD | 0,001 | OCDF | 0,001 (T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa). --- 1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. 2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat. 3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. 4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat. |
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