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Änderung § 12 12. BImSchV vom 14.01.2017
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§ 12 12. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2017 geltenden Fassung | § 12 12. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Sonstige Pflichten | |
(Text alte Fassung) (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat | (Text neue Fassung) (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat |
1. auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten sowie 2. eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen. (2) 1 Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchführung 1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile, 2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht, 3. der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie 4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen | |
zu erstellen. 2 Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren. | zu erstellen. 2 Die Unterlagen sind bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren. |
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