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Änderung § 1 FGebV vom 01.12.2006

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§ 1 FGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 1 FGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2006 BGBl. I S. 2661
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erheben von Gebühren


(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.

(Text alte Fassung)

(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, bestimmen sich die Gebühren nach der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Frequenznutzung, die der beabsichtigten Frequenznutzung am ehesten entspricht.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(3) Bei Frequenzzuteilungen, bei denen digitale Übertragungstechnik für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) und den digitalen terrestrischen Hörfunk (DAB) zur Anwendung kommt, mindert sich bei Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2005 die jeweilige Gebühr um 50 Prozent, danach um 25 Prozent, sofern auf eine Frequenzzuteilung desselben Funkdienstes für analoge Übertragungstechnik verzichtet wird. Es wird jedoch mindestens die jeweilige Mindestgebühr fällig.

(4) Für Frequenzzuteilungen auf Grund von Anträgen, die vor dem 1. Januar 2003 bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig vorlagen, werden Gebühren nach den in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3624), festgelegten Gebührentatbeständen und Gebührenhöhen erhoben.



 

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