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§ 4 - Gerber-Ausbildungsverordnung (GerbAusbV)

V. v. 13.08.1981 BGBl. I S. 838; aufgehoben durch § 19 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1148
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-94 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs;

3.
Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen und Werkzeuge, Einrichten der Arbeitsgeräte und Maschinen;

4.
Vorbereiten der Rohware;

5.
Arbeiten in der Wasserwerkstatt, Herstellen der Blößen;

6.
Gerben;

7.
Färben;

8.
Zurichten;

9.
Durchführen von Qualitätskontrollen;

10.
Sortieren und Einlagern fertiger Leder sowie Herrichten zum Versand.

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Zitierungen von § 4 GerbAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GerbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GerbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GerbAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...