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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 4 - Gerber-Ausbildungsverordnung (GerbAusbV)
V. v. 13.08.1981 BGBl. I S. 838; aufgehoben durch § 19 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1148
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-94 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-94 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
- 2.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs;
- 3.
- Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen und Werkzeuge, Einrichten der Arbeitsgeräte und Maschinen;
- 4.
- Vorbereiten der Rohware;
- 5.
- Arbeiten in der Wasserwerkstatt, Herstellen der Blößen;
- 6.
- Gerben;
- 7.
- Färben;
- 8.
- Zurichten;
- 9.
- Durchführen von Qualitätskontrollen;
- 10.
- Sortieren und Einlagern fertiger Leder sowie Herrichten zum Versand.
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Zitierungen von § 4 GerbAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GerbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GerbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GerbAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5754/a78973.htm