Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Gerber-Ausbildungsverordnung (GerbAusbV)

V. v. 13.08.1981 BGBl. I S. 838; aufgehoben durch § 19 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1148
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-94 Berufliche Bildung
|

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Anzeige


 

Zitierungen von § 5 GerbAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GerbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GerbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GerbAusbV Zwischenprüfung
...  (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die unter Nummer 5 Buchstabe c bis k sowie Nummer 8 ... Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 5 während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit den vorstehend bezeichneten ...
§ 9 GerbAusbV Abschlußprüfung und Gesellenprüfung
... und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
Anlage GerbAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gerber/zur Gerberin