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Änderung Artikel 11 NTSG vom 25.04.2006

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Artikel 11 NTSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 11 NTSG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 490
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 11 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

Artikel 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Gerichtlich anhängige Verfahren, die Straftaten der in Artikel 3 oder 10 genannten Art zum Gegenstand haben, gehen am Tage des Inkrafttretens des entsprechenden Artikels in der Lage, in der sie sich befinden, auf das nunmehr zuständige Gericht über. Hat eine Hauptverhandlung begonnen, so ist das Verfahren nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) § 33 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 6 Nr. 3 ist auch auf Zuwiderhandlungen anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind und nach der bisher geltenden Fassung der Vorschrift strafbar waren.



 

 
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