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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)
V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 1 Laufbahn
§ 1 hat 1 frühere Fassung
(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Vorbereitungsdienst
Verwaltungsinspektoranwärterin oder Verwaltungsinspektoranwärter, - 2.
- in der Probezeit bis zur Anstellung
Verwaltungsinspektorin zur Anstellung (z. A.) oder Verwaltungsinspektor zur Anstellung (z. A.), - 3.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)
Verwaltungsinspektorin oder Verwaltungsinspektor, - 4.
- in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 10
Verwaltungsoberinspektorin oder Verwaltungsoberinspektor,
Besoldungsgruppe A 11
Verwaltungsamtfrau, Verwaltungsamtmännin oder Verwaltungsamtmann,
Besoldungsgruppe A 12
Verwaltungsamtsrätin oder Verwaltungsamtsrat,
Besoldungsgruppe A 13
Verwaltungsoberamtsrätin oder Verwaltungsoberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Dies gilt nicht, wenn das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn im Wege des Aufstiegs nach § 35 der Bundeslaufbahnverordnung verliehen werden soll.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 1 LAP-gehD-BAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.02.2009 | § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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