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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)

V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 4 Einstellungsbehörde



Einstellungsbehörden sind Arbeitsämter, das Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit und die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die fachliche Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung im Einvernehmen mit dem Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.



 

Zitierungen von § 4 LAP-gehD-BAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LAP-gehD-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehD-BAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LAP-gehD-BAV Ausschreibung, Bewerbung
... ermittelt. (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden nach § 4 zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer ...
§ 7 LAP-gehD-BAV Auswahlverfahren
...  (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der in § 4 genannten Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung ... schriftlichen Ablehnung zurück. (4) Das Auswahlverfahren wird bei den in § 4 genannten Einstellungsbehörden von einer unabhängigen Auswahlkommission ...
§ 8 LAP-gehD-BAV Einstellung in den Vorbereitungsdienst (vom 01.01.2009)
... Die in § 4 genannten Einstellungsbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des ... trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die in § 4 genannte Einstellungsbehörde die Einstellungsuntersuchung selbst ...
§ 9 LAP-gehD-BAV Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
...  (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der in § 4 genannten Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung am Fachbereich Arbeitsverwaltung ...
§ 20 LAP-gehD-BAV Durchführung der Praktika
... Die in § 4 genannten Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung ...
§ 24 LAP-gehD-BAV Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
... Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die ausbildende Dienststelle nach § 4 ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach Absatz 1 aufgeführt. Die ...
§ 28 LAP-gehD-BAV Prüfung
... Prüfungsamt kann Beauftragten des Bundesministeriums des Innern, Beauftragten der in § 4 genannten Einstellungsbehörden, der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie den ...
§ 38 LAP-gehD-BAV Zeugnis
...  (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der in § 4 genannten Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die ...
§ 41 LAP-gehD-BAV Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (vom 14.02.2009)
... um die Zulassung zum Aufstieg bewerben. (2) Die zuständige Dienststelle (§ 4 ) benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen. Für die ...