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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben

§ 8 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)

V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) Die in § 4 genannten Einstellungsbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 7 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, dass sie oder er nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die in § 4 genannte Einstellungsbehörde die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.



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Frühere Fassungen von § 8 LAP-gehD-BAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 LAP-gehD-BAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LAP-gehD-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehD-BAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 3 PStRG Änderung von Rechtsverordnungen
... durch das Wort „Eheurkunde" ersetzt. (41) In § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den ...