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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben

§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)

V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 17 Hauptstudium



(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) In den Hauptstudienabschnitten I bis IV werden Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Studienfächern erworben:

Studienfach 1 Arbeitsmarkt und Ausbildungsmarkt: Theorie, Statistik, Politik,

Studienfach 2 Betriebswirtschaftslehre für die Arbeitsverwaltung,

Studienfach 3 Sozial-, Arbeits- und Organisationspsychologie in der Arbeitsverwaltung,

Studienfach 4 ausgewählte Rechtsgebiete für die Arbeitsverwaltung,

Studienfach 5 angewandte Berufswissenschaften,

Studienfach 6 Selbstverwaltung und Verwaltung der Bundesanstalt für Arbeit,

Studienfach 7 Beratung und Vermittlung,

Studienfach 8 berufliche Eingliederung Behinderter,

Studienfach 9 Leistungsrecht,

Studienfach 10 Wahlbereich.

 
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Zitierungen von § 17 LAP-gehD-BAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-gehD-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehD-BAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 LAP-gehD-BAV Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (vom 14.02.2009)
... Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die ...