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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)
V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 17 Hauptstudium
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) In den Hauptstudienabschnitten I bis IV werden Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Studienfächern erworben:
Studienfach 1 Arbeitsmarkt und Ausbildungsmarkt: Theorie, Statistik, Politik,
Studienfach 2 Betriebswirtschaftslehre für die Arbeitsverwaltung,
Studienfach 3 Sozial-, Arbeits- und Organisationspsychologie in der Arbeitsverwaltung,
Studienfach 4 ausgewählte Rechtsgebiete für die Arbeitsverwaltung,
Studienfach 5 angewandte Berufswissenschaften,
Studienfach 6 Selbstverwaltung und Verwaltung der Bundesanstalt für Arbeit,
Studienfach 7 Beratung und Vermittlung,
Studienfach 8 berufliche Eingliederung Behinderter,
Studienfach 9 Leistungsrecht,
Studienfach 10 Wahlbereich.
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Zitierungen von § 17 LAP-gehD-BAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-gehD-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gehD-BAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 LAP-gehD-BAV Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (vom 14.02.2009)
... Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die ...
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