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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)
V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 20 Durchführung der Praktika
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die in § 4 genannten Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.
(2) Die Praktika (Einführungspraktikum, Praktika A, B, C, D, E) finden in den Arbeitsämtern, dem Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit oder der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung statt.
(3) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit kundenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der Arbeitsverwaltung vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grund- und Hauptstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
Zitierungen von § 20 LAP-gehD-BAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LAP-gehD-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gehD-BAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 LAP-gehD-BAV Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (vom 14.02.2009)
... Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die ...
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