(1) Dem bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe.
(2) Einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Laufbahnprüfung sind nach Maßgabe dieser Verordnung dem Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung übertragen.