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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
§ 27 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)
V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 27 Prüfungskommission
§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes oder eine Angestellte oder ein Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen als Beisitzende,
- 3.
- zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes oder Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen als Beisitzende.
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 sollen mindestens drei Beamtinnen oder Beamte des nichttechnischen Dienstes der Bundesanstalt für Arbeit sein; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sein.
(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes oder Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen als Prüfende bestellt werden.
Zitierungen von § 27 LAP-gehD-BAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 LAP-gehD-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gehD-BAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-gehD-BAV Zwischenprüfung
... Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 27 Abs. 6 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht ...
§ 35 LAP-gehD-BAV Täuschung, Ordnungsverstoß
... während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 27 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines ...
§ 41 LAP-gehD-BAV Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (vom 14.02.2009)
... Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die ...
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