(1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. Der Termin für die Ausgabe der Diplomarbeit wird vom Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung festgelegt.
(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt.