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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben

§ 30 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)

V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 30 Diplomarbeit



(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit eindeutig zugeordnet werden können und kenntlich gemacht werden.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlichen Lehrenden vom Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bestimmt und ausgegeben. Die für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten zuständigen Ausbildungsbehörden können beteiligt werden. Lehrbeauftragte des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sind aktenkundig zu machen.

(3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung höchstens drei Monate zur Verfügung. Sofern keine Freistellung erfolgt, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens sechs Monate ausgedehnt werden. Weitere Einzelheiten zur Bearbeitungszeit regelt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit. Die Diplomarbeit ist mit Maschine oder PC geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.

(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. § 25 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Nähere Einzelheiten zur Person der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers regelt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit. Für die Bewertung ist § 36 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so wird der Durchschnitt gebildet. Ergeben sich beim Durchschnittswert Bruchteile von Punkten, ist die erste Stelle nach dem Komma ab fünf nach oben zu runden. Die Rundung ist erst vorzunehmen, wenn in der Diplomarbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind. Bei größeren Abweichungen gibt die Fachhochschule die Diplomarbeit an die Erst- und die Zweitprüferin oder den Erst- und den Zweitprüfer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, so wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen bestimmt der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl wird durch den Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Bildung der Durchschnittsrangpunktzahl der drei Bewertungen festgesetzt. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten.



 

Zitierungen von § 30 LAP-gehD-BAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 LAP-gehD-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehD-BAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 LAP-gehD-BAV Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (vom 14.02.2009)
... Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die ...