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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
§ 31 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)
V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 31 Schriftliche Prüfung
§ 31 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird bei der Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der fünf schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Studienfächern (Kernbereichen) auszuwählen:
- 1.
- Arbeits- und Ausbildungsmarkt: Theorie, Statistik, Politik, Angewandte Berufswissenschaften,
- 2.
- Sozial-, Arbeits- und Organisationspsychologie in der Arbeitsverwaltung, Beratung,
- 3.
- Selbstverwaltung und Verwaltung der Bundesanstalt für Arbeit, Betriebswirtschaftslehre für die Arbeitsverwaltung,
- 4.
- Vermittlung (mit Förderung), Berufliche Eingliederung Behinderter,
- 5.
- Leistungsrecht, Ausgewählte Rechtsgebiete für die Arbeitsverwaltung.
(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden in der Regel nicht zur Verfügung gestellt.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüferinnen oder Prüfern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse, den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und unterschreiben die Niederschrift.
(7) § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 34 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
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Zitierungen von § 31 LAP-gehD-BAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 LAP-gehD-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gehD-BAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 LAP-gehD-BAV Mündliche Prüfung
... Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 31 Abs. 1) entsprechend aus. Zusätzlich können Lerninhalte, die Anwärterinnen und ...
§ 41 LAP-gehD-BAV Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (vom 14.02.2009)
... Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die ...
§ 46 LAP-gehD-BAV Inkrafttreten
... tritt mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft. (2) Die Regelungen des § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und des § 37 Abs. 1 werden erprobt und gelten in dieser Fassung ...
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