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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben

§ 34 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)

V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 34 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Privatärztliche Zeugnisse können anerkannt werden.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, hat der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterinnen oder Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind Anwärterinnen oder Anwärter länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder Teile der Prüfung nachgeholt werden und entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Anwärterin oder der Anwärter ist vorher anzuhören.

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Zitierungen von § 34 LAP-gehD-BAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 LAP-gehD-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehD-BAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-gehD-BAV Leistungsnachweise während der Fachstudien
... Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 34 und 35 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des ...
§ 25 LAP-gehD-BAV Zwischenprüfung
... der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; die §§ 34 und 35 sind entsprechend anzuwenden. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei ...
§ 31 LAP-gehD-BAV Schriftliche Prüfung
... oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 34 verfahren, gilt die versäumte Zeit als ...
§ 41 LAP-gehD-BAV Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (vom 14.02.2009)
... Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die ...