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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
§ 37 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)
V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 37 Gesamtergebnis
§ 37 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
- die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 3 vom Hundert,
- 2.
- die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 14 vom Hundert,
- 3.
- die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 6 vom Hundert,
- 4.
- die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 17 vom Hundert,
- 5.
- die Rangpunkte der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 8 vom Hundert (insgesamt 40 vom Hundert) und
- 6.
- die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 20 vom Hundert.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
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Zitierungen von § 37 LAP-gehD-BAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 LAP-gehD-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gehD-BAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 LAP-gehD-BAV Zeugnis
... bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht ...
§ 41 LAP-gehD-BAV Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (vom 14.02.2009)
... Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die ...
§ 46 LAP-gehD-BAV Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Die Regelungen des § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und des § 37 Abs. 1 werden erprobt und gelten in dieser Fassung zunächst für die Dauer von vier ...
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