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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
§ 41 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)
V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 41 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit zugelassen werden. Sie können sich auch selbst um die Zulassung zum Aufstieg bewerben.
(2) Die zuständige Dienststelle (§ 4) benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen. Für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die vorgenannte Dienststelle unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegsausbildung beendet.
(5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 41 LAP-gehD-BAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.02.2009 | § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 LAP-gehD-BAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 LAP-gehD-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gehD-BAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LAP-gehD-BAV Erwerb der Befähigung (vom 14.02.2009)
... eingerichteten Fachhochschulstudiengang und Bestehen der Aufstiegsprüfung (§§ 41 bis 43) oder 5. die Anerkennung der Laufbahnbefähigung bei einem Laufbahnwechsel ...
§ 44 LAP-gehD-BAV Voraussetzungen, Verfahren (vom 14.02.2009)
... (2) Für das Auswahlverfahren und die Entscheidung über die Zulassung gilt § 41 Abs. 2 und 3 entsprechend. (3) Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag - mit ...
§ 45 LAP-gehD-BAV Übergangsregelungen
... entsprechend für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Sinne der §§ 41 bis 43 und für die Angestellten im Sinne des § ...
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