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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
§ 45 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)
V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 45 Übergangsregelungen
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. September 1999 die Ausbildung begonnen haben, gilt weiterhin die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit vom 18. April 1995 (ANBA S. 968) in der Fassung der letzten Änderung vom 29. Mai 1996 (RdErl 47/96-2620). Dies gilt nicht, soweit der Vorbereitungsdienst im Einzelfall wegen einer Unterbrechung aus zwingenden Gründen (§ 10 Abs. 4, 5 und 6) verlängert wurde (Wiedereinstieg).
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. September 1999 und dem 31. August 2000 begonnen haben, gelten ab dem 1. September 2000 die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 25; für die von diesen Anwärterinnen und Anwärtern abzulegende Zwischenprüfung gilt § 24 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit vom 18. April 1995 (ANBA S. 968) in der Fassung der letzten Änderung vom 29. Mai 1996 (RdErl 47/96-2620).
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