Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben

§ 46 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)

V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 46 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft.

(2) Die Regelungen des § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und des § 37 Abs. 1 werden erprobt und gelten in dieser Fassung zunächst für die Dauer von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.



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