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Änderung § 2 LAP-gehD-BAV vom 14.02.2009
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§ 2 LAP-gehD-BAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 2 LAP-gehD-BAV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 14 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Erwerb der Befähigung | |
(1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit wird erworben durch: 1. den Vorbereitungsdienst und das Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung (§§ 10 und 28), | |
(Text alte Fassung) 2. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Bestehen der abschließenden Prüfung nach Maßgabe des § 44 (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung), 3. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Bestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung nach Maßgabe der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit (ASPO) in der Fassung vom 11. Dezember 1992 (ANBA 1993, S. 90) (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung), | (Text neue Fassung) 2. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Bestehen der abschließenden Prüfung nach Maßgabe des § 44 (§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 der Bundeslaufbahnverordnung), 3. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Bestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung nach Maßgabe der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit (ASPO) in der Fassung vom 11. Dezember 1992 (ANBA 1993, S. 90) (§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 der Bundeslaufbahnverordnung), |
4. eine Einführung in die Aufgaben der Laufbahn durch Ausbildung in dem für diese Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang und Bestehen der Aufstiegsprüfung (§§ 41 bis 43) oder | |
5. die Anerkennung der Laufbahnbefähigung bei einem Laufbahnwechsel (§ 6 der Bundeslaufbahnverordnung). | 5. die Anerkennung der Laufbahnbefähigung bei einem Laufbahnwechsel (§ 42 der Bundeslaufbahnverordnung). |
(2) Die übrigen Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung bleiben hinsichtlich des Erwerbs der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5760/al17205-0.htm