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Änderung § 5 LAP-gehD-BAV vom 14.02.2009
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§ 5 LAP-gehD-BAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 5 LAP-gehD-BAV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 14 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Einstellungsvoraussetzungen | |
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer | |
(Text alte Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten hat und 3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. | (Text neue Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und 2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. |
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