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Änderung § 43 LAP-gehD-BAV vom 14.02.2009
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§ 43 LAP-gehD-BAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 43 LAP-gehD-BAV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 14 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Zulassung zum Verwendungsaufstieg | |
(Text alte Fassung) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit zugelassen werden. | (Text neue Fassung) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit zugelassen werden. |
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