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Änderung Artikel 9 Gesetz zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften vom 05.05.2007
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Artikel 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung | Artikel 9 n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 34 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594 |
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(Text alte Fassung) Artikel 9 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)Artikel 9 (aufgehoben) |
Sind auf Grund von Verwaltungsakten nach § 1395b der Reichsversicherungsordnung, § 117b des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 140b des Reichsknappschaftsgesetzes Aufwendungen für ein Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes erstattet worden, sind die Verwaltungsakte zurückzunehmen, wenn 1. in den Fällen des § 1395b Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung, § 117b Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 140b Abs. 1 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes die Voraussetzungen für die Erstattung nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind oder der Arbeitgeber eine der Voraussetzungen des § 1395b Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung, § 117b Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 140b Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes für das Entfallen der Erstattungspflicht nachweist, 2. in den Fällen des § 1395b Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 117b Abs. 1 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 140b Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes der Arbeitgeber nachweist, daß die Voraussetzungen eines Befreiungstatbestandes nach § 1395b Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 117 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 140 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes vorgelegen haben, und der jeweils betroffene Arbeitgeber die Rücknahme bis zum 30. Juni 1992 beantragt. Soweit Aufwendungen für ein Altersruhegeld nicht erstattet worden sind, gelten die auf Grund des § 1395b der Reichsversicherungsordnung, § 117b des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 140b des Reichsknappschaftsgesetzes ergangenen Verwaltungsakte als aufgehoben. |
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