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Änderung § 6 ALV vom 15.12.2010

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§ 6 ALV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 6 ALV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 106 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen


(Text alte Fassung)

Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen wird der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf Dritte bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen in den Seelotsrevieren Ems, Weser I, Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde wird der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf Dritte bleibt unberührt. Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen in dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund wird an private natürliche oder juristische Personen vergeben.


 
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