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Änderung § 28 Käseverordnung vom 15.08.2007

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 21 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Ausländische Käse und ausländische Erzeugnisse aus Käse


(Text alte Fassung)

(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellte Käse und Erzeugnisse aus Käse (ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse), die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig sind,

2. die zur Herstellung von Frischkäse und Sauermilchquark verwendete Käsereimilch einem Pasteurisierungsverfahren oder einem diesem zumindest entsprechenden Erhitzungsverfahren unterworfen worden ist, sofern die Käsereimilch nicht ausschließlich aus Erzeugnissen zusammengesetzt ist, die in dieser Weise wärmebehandelt worden
sind.

(Text neue Fassung)

(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellte Käse und Erzeugnisse aus Käse (ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse), die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig sind.

(2) (weggefallen)

(3) Ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse, die den in dieser Verordnung bezeichneten Anforderungen an die Herstellung nicht entsprechen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 14 bis 17 auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild deutlich lesbar auf die Abweichung hingewiesen wird. Der Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben, sofern nicht durch eine Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen werden kann. Zusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 darf auch die Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes verwendet werden.

(4) (weggefallen)