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Änderung § 5 PauschAV vom 01.01.2020

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§ 5 PauschAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 5 PauschAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 25 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Korrekturverfahren


(Text alte Fassung)

Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach § 4 Abs. 1 sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, berücksichtigt das Bundesversicherungsamt diese im nächsten Verteilungsverfahren. Das Nähere regelt das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen.

(Text neue Fassung)

Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach § 4 Abs. 1 sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, berücksichtigt das Bundesamt für Soziale Sicherung diese im nächsten Verteilungsverfahren. Das Nähere regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen.