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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 1 - Galvaniseurmeisterverordnung (GalvMstrV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1984 BGBl. I S. 768; aufgehoben durch § 12 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1522
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-79 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-79 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Galvaniseur- und Metallschleifer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Herstellung metallischer Schichten durch Abscheidung auf Gegenstände insbesondere durch chemische und elektrolytische Verfahren,
- 2.
- Herstellung chemischer Schichten insbesondere durch Chromatieren, Phosphatieren und Metallfärben,
- 3.
- Herstellung anodischer Oxidationsschichten,
- 4.
- Schleifen und Polieren von Gegenständen aus Metallen und Kunststoffen.
(2) Dem Galvaniseur- und Metallschleifer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse über Physik, Chemie und Elektrotechnik,
- 2.
- Kenntnisse der Elektrochemie,
- 3.
- Kenntnisse der galvanischen Einrichtungen,
- 4.
- Kenntnisse der Verfahren für die chemische und elektrolytische Oberflächenbehandlung,
- 5.
- Kenntnisse der Elektrolyte, ihrer Betriebsbedingungen und ihres betrieblichen Einsatzes,
- 6.
- Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe sowie der gebräuchlichen Chemikalien,
- 7.
- Kenntnisse der Berechnung chemischer, physikalischer und elektrischer Größen,
- 8.
- Kenntnisse der Berechnung von Schichtdicken, Galvanisierungszeiten und Elektrolytzusammensetzungen,
- 9.
- Kenntnisse der Korrosionsschutzprüfungen und der Schichtdickenmessungen,
- 10.
- Kenntnisse der Arten der manuellen Oberflächenbearbeitung,
- 11.
- Kenntnisse der Schleif- und Polierscheiben sowie der Schleif- und Poliermittel,
- 12.
- Kenntnisse über Energie- und Rohstoffeinsparung in der Galvanotechnik,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- 14.
- Kenntnisse der Bestimmungen über die Lagerung und den Umgang mit Chemikalien,
- 15.
- Kenntnisse der berufsbezogenen DIN-Normen und über die Vorschriften des Immissionsschutzes,
- 16.
- Kenntnisse der Ersten Hilfe in der Galvanotechnik,
- 17.
- Lesen und Anfertigen von Schaltplänen galvanischer Bäder,
- 18.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
- 19.
- Anfertigen von Gestellen und Vorrichtungen für das Galvanisieren,
- 20.
- Bearbeiten von Oberflächen insbesondere durch Schleifen, Bürsten, Kratzen und Polieren,
- 21.
- Ansetzen von Elektrolyten,
- 22.
- analytisches Untersuchen und Instandhalten der Elektrolyte,
- 23.
- Vor- und Nachbehandeln, insbesondere Entfetten, Beizen, Brennen, Dekapieren, Spülen und Trocknen,
- 24.
- Abscheiden von Metallen insbesondere durch chemische und elektrolytische Verfahren,
- 25.
- Färben von Metallen durch chemische und elektrolytische Verfahren,
- 26.
- Messen und Prüfen metallischer und chemischer Schichten sowie anodischer Oxidationsschichten,
- 27.
- Entfernen metallischer und nichtmetallischer Schichten durch chemische und elektrolytische Verfahren,
- 28.
- Behandeln von Abluft, Abwasser und chemischen Rückständen der Galvanotechnik unter Berücksichtigung der verantwortlichen Entsorgung und des vorbeugenden Umweltschutzes,
- 29.
- Pflegen und Instandhalten von Bädern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5779/a79220.htm