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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 4 - Galvaniseurmeisterverordnung (GalvMstrV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1984 BGBl. I S. 768; aufgehoben durch § 12 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1522
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-79 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-79 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind fünf der nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1, 2 und 3, auszuführen:
- 1.
- Durchführen von drei quantitativen Analysen von Elektrolyten,
- 2.
- Durchführen einer Korrosionsschutzprüfung und einer Schichtdickenmessung,
- 3.
- Schleifen und Polieren eines Stahlteils von 80 x 10 x 200 mm,
- 4.
- Verkupfern, Hochglanz-Vernickeln und Verchromen eines Stahlteils von 80 x 10 x 200 mm,
- 5.
- Verkupfern, Hochglanz-Vernickeln und Verchromen eines Zinkdruckgußteils,
- 6.
- Verzinken und Chromatieren eines Stahlteils von 2 bis 4 qdm Gesamtfläche,
- 7.
- Galvanisieren eines Kunststoffteils,
- 8.
- Versilbern eines Buntmetallteils mit einer Schichtdicke von 30 Mikrometern oder Vergolden mit einer Schichtdicke von 1 Mikrometer,
- 9.
- Hartverchromen eines teilweise abgedeckten Werkstücks von 2 bis 4 qdm Gesamtfläche mit einer Schichtdicke von 17 +- 3 Mikrometern,
- 10.
- Anodisieren, Einfärben und Verdichten eines Aluminiumteils von 80 x 10 x 200 mm,
- 11.
- Färben oder Phosphatieren eines Metallteils von 2 bis 4 qdm Gesamtfläche.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5779/a79223.htm