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Änderung § 2 BinSchSprFunkV vom 18.01.2022

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§ 2 BinSchSprFunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung
§ 2 BinSchSprFunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:

(Text alte Fassung)

die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), in der jeweils geltenden Fassung;

(Text neue Fassung)

die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;

2. Fahrzeuge:

Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe;

3. Binnenschifffahrtsfunk:

Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:

a) Schiff - Schiff,

b) Nautische Information,

c) Schiff - Hafenbehörde,

d) Funkverkehr an Bord,

e) Öffentlicher Nachrichtenaustausch;

4. Funkanlage:

Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;

5. Regionale Vereinbarung:

die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213);

6. Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:

das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;

7. Landfunkstelle:

ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;

8. Schiffsfunkstelle:

mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.



(heute geltende Fassung)