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Änderung § 2 BinSchSprFunkV vom 01.04.2006
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§ 2 BinSchSprFunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 2 BinSchSprFunkV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung Art 10 V v 20.01.2006 BGBl. I 220 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4: die Bundeswasserstraßen nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2. Fahrzeuge: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe; 3. Binnenschifffahrtsfunk: Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst: a) Schiff - Schiff, b) Nautische Information, c) Schiff - Hafenbehörde, d) Funkverkehr an Bord, e) Öffentlicher Nachrichtenaustausch; 4. Funkanlage: Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen; 5. Regionale Vereinbarung: die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213); 6. Handbuch Binnenschifffahrtsfunk: | |
(Text alte Fassung) das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung; | (Text neue Fassung) das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung; |
7. Landfunkstelle: ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks; 8. Schiffsfunkstelle: mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist. |
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