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Änderung § 5 BinSchSprFunkV vom 01.02.2012
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§ 5 BinSchSprFunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2012 geltenden Fassung | § 5 BinSchSprFunkV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2012 geltenden Fassung durch § 38 Abs. 6 V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Besondere Pflichten | |
(Text alte Fassung) (1) In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen. (2) Das Zeugnis nach § 4 Abs. 2 oder 3 ist den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | (Text neue Fassung) In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen. |
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