Änderung § 5 BinSchSprFunkV vom 01.02.2012

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§ 5 BinSchSprFunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2012 geltenden Fassung
§ 5 BinSchSprFunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2012 geltenden Fassung
durch § 38 Abs. 6 V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Besondere Pflichten


(Text alte Fassung)

(1) In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.

(2) Das Zeugnis nach § 4 Abs. 2 oder 3 ist den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


(Text neue Fassung)

In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.




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