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Änderung § 15 BinSchSprFunkV vom 01.02.2012

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§ 15 BinSchSprFunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2012 geltenden Fassung
§ 15 BinSchSprFunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2012 geltenden Fassung
durch § 38 Abs. 6 V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt,

2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient,

(Text alte Fassung)

3. entgegen § 5 Abs. 1 andere Nachrichten übermittelt,

4. entgegen § 5 Abs. 2 ein Zeugnis nicht aushändigt,

5. entgegen §
11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder

6.
entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.

(Text neue Fassung)

3. entgegen § 5 andere Nachrichten übermittelt,

4. entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder

5.
entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.