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Änderung § 15 BinSchSprFunkV vom 01.02.2012
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§ 15 BinSchSprFunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2012 geltenden Fassung | § 15 BinSchSprFunkV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2012 geltenden Fassung durch § 38 Abs. 6 V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt, 2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient, | |
(Text alte Fassung) 3. entgegen § 5 Abs. 1 andere Nachrichten übermittelt, 4. entgegen § 5 Abs. 2 ein Zeugnis nicht aushändigt, 5. entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder 6. entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient. | (Text neue Fassung) 3. entgegen § 5 andere Nachrichten übermittelt, 4. entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder 5. entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient. |
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