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Änderung § 4 BinSchSprFunkV vom 04.06.2016
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§ 4 BinSchSprFunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 4 BinSchSprFunkV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 50 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Erlaubnis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. 2 Sie gilt unbefristet. 3 Zuständige Behörde ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. 2 Sie gilt unbefristet. 3 Zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle. |
(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI [Anlage 1]) nachgewiesen. (3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines 1. amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI [Anlage 2]), 2. von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk, 3. von der zuständigen Behörde anerkannten und gültigen Funkzeugnisses, 4. Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist und zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt. |
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