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§ 14 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 14 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Überstellungshaftbefehls (Zu Artikel 59 Abs. 2 des Römischen Statuts)



(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Überstellungshaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

(2) 1Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 2Er weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 31) bedienen kann und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 3Sodann belehrt er den Verfolgten, dass er die Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls beantragen sowie sich wegen des Haftbefehls des Gerichtshofes jederzeit an diesen wenden kann und befragt ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Überstellung erheben will; § 41 Abs. 5 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. 4Im Falle des § 11 Abs. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. 5Sofern der Gerichtshof darum bittet, wird ihm eine Abschrift des Protokolls übermittelt.

(3) 1Ergibt sich bei der Vernehmung, dass

1.
der Ergriffene nicht die in dem Überstellungshaftbefehl bezeichnete Person ist,

2.
der Überstellungshaftbefehl aufgehoben ist oder

3.
der Vollzug des Überstellungshaftbefehls ausgesetzt ist,

so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an. 2Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist.

(4) 1Ist der Überstellungshaftbefehl aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn

1.
die Voraussetzungen eines neuen Überstellungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen oder

2.
Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Überstellungshaftbefehls anzuordnen.

2Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.

(5) 1Beantragt der Verfolgte die Außervollzugsetzung des Überstellungshaftbefehls oder erhebt er gegen den Überstellungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sonstige Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies unbeschadet der Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 3 und 4 unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mit. 2Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei; § 16 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Erhebt der Verfolgte gegen die Überstellung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Überstellung und deren Rechtsfolgen (§ 33) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. 2Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist unanfechtbar.





 

Frühere Fassungen von § 14 IStGHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2019Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2128

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 IStGHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IStGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 IStGHG Verfahren nach vorläufiger Festnahme
... der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. (2) § 14 Abs. 2 ist auf die Vernehmung des Verfolgten entsprechend anzuwenden. (3) Ergibt sich ... des Gerichtshofes richtet sich nach Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des Römischen Statuts. § 14 Abs. 5 bis 7 gilt ...
§ 19 IStGHG Vernehmung des Verfolgten
... persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zum Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte zu ... die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. § 14 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 6 gilt ...
§ 21 IStGHG Durchführung der mündlichen Verhandlung (vom 13.12.2019)
... zu hören. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. § 14 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend ...
§ 31 IStGHG Rechtsbeistand (vom 13.12.2019)
... ist der Rechtsbeistand spätestens vor der ersten Vernehmung der verfolgten Person nach § 14 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, zu bestellen. Hat die verfolgte Person ...
§ 32 IStGHG Vereinfachte Überstellung (Zu Artikel 92 Abs. 3 Satz 2 des Römischen Statuts)
... der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt in den Fällen der §§ 14 und 15 der Richter beim Amtsgericht, im Übrigen das Oberlandesgericht den Verfolgten ...
§ 37 IStGHG Durchbeförderungsverfahren (Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe c des Römischen Statuts) (vom 13.12.2019)
... oder gegen die Zulässigkeit der Durchbeförderung erheben will. § 14 Abs. 5 und § 16 gelten entsprechend. (6) § 12 Abs. 3, §§ 18, 23 ...
§ 55 IStGHG Vorübergehende Übernahme und Verbringung
... soll, sowie 4. der Haftgrund. § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5 sowie § 18 gelten entsprechend. (3) Der Haftbefehl ... der Frist des Absatzes 5 von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. Ferner finden § 14 Abs. 5, §§ 18, 20 Abs. 2, § 37 Abs. 4 und 5 Satz 1, 2 und 4 entsprechende ...
§ 65 IStGHG Rücküberstellung
... findet § 55 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18 und 55 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Über ...
§ 66 IStGHG Vorübergehende Übergabe für ein deutsches Verfahren
... findet § 55 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18, 55 Abs. 3 bis 5 sowie § 65 Abs. 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Artikel 6 PVNeuRG Änderung des IStGH-Gesetzes
... 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand". 2. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Beistands" durch das Wort „Rechtsbeistands" ersetzt.  ... ist der Rechtsbeistand spätestens vor der ersten Vernehmung der verfolgten Person nach § 14 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen ...