Tools:
Update via:
§ 24 - IStGH-Gesetz (IStGHG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
| |
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
| |
§ 24 Haft zur Durchführung der Überstellung
Ist der Vollzug eines Überstellungshaftbefehls ausgesetzt, so ordnet das Oberlandesgericht nach Bewilligung der Überstellung den Vollzug an, sofern nicht gewichtige Gründe gegen die Inhaftnahme sprechen und die Durchführung der Überstellung auf andere Weise gewährleistet ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5782/a79280.htm