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§ 31 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 31 Rechtsbeistand



(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(2) Die Überstellung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft.

(3) Hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.

(4) 1Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen unverzüglich nach Festnahme der verfolgten Person. 2Sofern keine Festnahme erfolgt, ist der Rechtsbeistand spätestens vor der ersten Vernehmung der verfolgten Person nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, zu bestellen. 3Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(5) 1Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. 2Nach einer Antragstellung gemäß § 20 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

(6) 1Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. 2Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 23. 3Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Überstellung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben.

(7) 1Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. 2§ 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist. 3Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 5 Satz 2 sind unanfechtbar.





 

Frühere Fassungen von § 31 IStGHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2019Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2128

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 IStGHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IStGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 IStGHG Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Überstellungshaftbefehls (Zu Artikel 59 Abs. 2 des Römischen Statuts) (vom 13.12.2019)
... weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands ( § 31 ) bedienen kann und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu ...
§ 21 IStGHG Durchführung der mündlichen Verhandlung (vom 13.12.2019)
... sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Rechtsbeistand ( § 31 ) zu benachrichtigen. Bei der mündlichen Verhandlung muss ein Vertreter der ...
§ 22 IStGHG Entscheidung über die Zulässigkeit (vom 13.12.2019)
... wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand ( § 31 ) bekannt gemacht. Der Verfolgte erhält eine ...
§ 37 IStGHG Durchbeförderungsverfahren (Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe c des Römischen Statuts) (vom 13.12.2019)
... dass an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. § 31 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft ...
§ 46 IStGHG Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand (vom 13.12.2019)
... 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23, 29 Abs. 4 und § 33 entsprechend. § 31 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft ...
§ 50 IStGHG Gerichtliche Entscheidung (vom 13.12.2019)
... gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1 , § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung ... 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23 Abs. 1, 2 und 4, § 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1 , § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Artikel 6 PVNeuRG Änderung des IStGH-Gesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Rechtsbeistand". b) Die ... geändert: a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „ § 31 Rechtsbeistand". b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:  ... das Wort „Beistand" durch das Wort „Rechtsbeistand" ersetzt. 4. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Rechtsbeistand (1) Die verfolgte ... ersetzt. 4. § 31 wird wie folgt gefasst: „ § 31 Rechtsbeistand (1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines ...