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§ 41 - IStGH-Gesetz (IStGHG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 41 Vollstreckung von Freiheitsstrafen (Zu Artikel 77 Abs. 1, Artikel 103 Abs. 1 und 2, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 110 des Römischen Statuts)
§ 41 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Freiheitsstrafen werden vollstreckt, wenn
- 1.
- der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und
- 2.
- sich der Gerichtshof und die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle über die Übernahme der Vollstreckung geeinigt haben.
(2) Die Freiheitsstrafe wird in der vom Gerichtshof mitgeteilten Höhe vollstreckt. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches zur Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe (§§ 57 bis 57b des Strafgesetzbuches) und der Strafprozessordnung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe finden keine Anwendung. Die Vollstreckung ist zu beenden, wenn der Gerichtshof dies mitteilt.
(3) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird der Verurteilte wieder dem Gerichtshof oder einem vom ihm bezeichneten Staat übergeben. Sofern der Gerichtshof nicht ausdrücklich mitteilt, dass der Verurteilte freizulassen ist, wird er bis zur Übergabe an den Gerichtshof oder die Behörden des vom Gerichtshof bezeichneten Staates in Haft gehalten. Ersucht der Gerichtshof zu einem späteren Zeitpunkt um Fortsetzung der Vollstreckung einer im Inland bereits teilweise vollstreckten Strafe, bedarf es einer erneuten Übersendung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Unterlagen nicht. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für die aus Anlass der Vollstreckung der Strafe zu treffenden Entscheidungen, einschließlich Begnadigung, Wiederaufnahme des Verfahrens und Herabsetzung des Strafmaßes durch den Gerichtshof sowie sonstige Entscheidungen, die einen Aufenthalt des Verurteilen außerhalb der Einrichtung, in der der Verurteilte verwahrt wird, ohne Bewachung mit sich bringen können, ist der Gerichtshof zuständig. Soweit Umstände eintreten, die nach deutschem Recht einen Aufschub, vorübergehenden Aufschub, eine Unterbrechung der Vollstreckung, ein Absehen von der Vollstreckung, eine Anrechnung auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe oder Vollzugsanordnungen, die einen Aufenthalt außerhalb der Vollzugseinrichtung ohne Bewachung ermöglichen würden, ist die Entscheidung des Gerichtshofes herbeizuführen. Der Vollzug der Strafe richtet sich im Übrigen nach den deutschen Vorschriften und entspricht dem Vollzug von Strafen, die von deutschen Gerichten wegen vergleichbarer Taten verhängt werden. Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über das Beschwerdeverfahren und das gerichtliche Verfahren finden keine Anwendung, soweit der Gerichtshof für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen zuständig ist.
(5) Der Verkehr zwischen dem Verurteilten und dem Gerichtshof ist ungehindert und vertraulich. Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird Angehörigen des Gerichtshofes Zutritt zur Vollzugseinrichtung gewährt. Erhebt der Verurteilte Einwendungen gegen die Vollstreckung der Strafe oder stellt er Anträge, über die zu entscheiden der Gerichtshof berufen ist, wird die Entscheidung des Gerichtshofes eingeholt.
(6) Die aus Anlass der Vollstreckung entstehenden Kosten werden vom Bund entsprechend einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung getragen. Dies gilt nicht, soweit Kosten nach dem Statut oder anderen Bestimmungen vom Gerichtshof übernommen werden.
Zitierungen von § 41 IStGHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IStGHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 IStGHG Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Überstellungshaftbefehls (Zu Artikel 59 Abs. 2 des Römischen Statuts) (vom 13.12.2019)
... gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Überstellung erheben will; § 41 Abs. 5 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Im Falle des § 11 Abs. 2 erstreckt sich die ...
§ 43 IStGHG Vollstreckung von Geldstrafen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 109 Abs. 1 des Römischen Statuts) (vom 01.07.2017)
... Geldstrafe eine Freiheitsstrafe festsetzt, finden auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe die §§ 41 und 42 ...
§ 46 IStGHG Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand (vom 13.12.2019)
... Zuständige deutsche Stelle bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen des Gerichtshofes ( §§ 41 und 42) ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Einrichtung ...
Zitat in folgenden Normen
Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 485; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
§ 5 YUGStrGHG Rechtshilfe durch Vollstreckung (vom 13.12.2019)
... Fälle der Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41 , 42, 46 Absatz 1 des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zeitige ...
Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 843; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
§ 5 RUAStrGHG Rechtshilfe durch Vollstreckung
... der Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41 , 42, 46 Abs. 1 des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zeitige ...
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